Aktuell wird das Inverkehrbringen von Maschinen durch eine europäische Richtlinie geregelt. EU-Mitgliedsstaaten mussten diese Richtlinie in nationales Gesetz überführen.
In Deutschland wurden die Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG durch die 9. Produkt Sicherheits-Verordnung (ProdSV) rechtskräftig. Die Richtlinienregelung führte in der Vergangenheit allerdings zu unterschiedlichen Auslegungen und Rechtsunsicherheiten.
Durch die Änderung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zur Maschinenverordnung 2023/1230 verändert sich nun der Rechtscharakter.
Eine EU-weit einheitliche Auslegung und unmittelbare Umsetzung der Anforderungen ist nun möglich. Die Anforderungen der Maschinenverordnung 2023/1230 gelten nunmehr bei Veröffentlichung für alle EU-Mitgliedsstaaten direkt.
Eine Umsetzung in nationales Recht, z. B. in Deutschland durch die neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung – 9. ProdSV), entfällt.
Es sind nun jederzeit dynamische Anpassungen der Anforderungen seitens der EU-Gesetzgeber möglich.
Neben diversen Änderungen/Ergänzungen ist eine wesentliche Ergänzung Art. 3 Abs. 3 EU-MVO:
Software wird fortan als Sicherheitskomponente definiert. Security wird zur Herstellerpflicht. Als Hersteller von Maschinen müssen Sie Risiken betrachten, die sich aus der Nutzung digitaler Technologien und vernetzter (smarter) Maschinen ergeben können.
Risiken aus digitalen Technologien können sich ergeben aus:
- Mensch-Roboter-Zusammenarbeit (Kollaborative Roboter – Cobots)
- Maschinen, die mit dem Internet verbunden sind (Hacker-Angriffe, Viren, Trojaner)
- Auswirkungen von Softwareupdates
- Autonome Maschinen
- Fernüberwachungsstationen
- Manipulation durch den Anschluss und die Kommunikation mit anderer Hardware
Zukünftig besteht eine Verpflichtung, die Gefahren durch digitale Technologien, die sich durch bestimmungsgemäße Veränderung des Verhaltens oder einer veränderlichen Logik (autonomer Betrieb) ergeben, zu ermitteln und zu bewerten.
Es sind Sicherheitsmaßnahmen gegen Risiken zu treffen, die sich absichtlich aus böswilligen Handlungen Dritter und unbeabsichtigt aufgrund von Fehlverhaltens des Personals ergeben können und die negativen Einfluss auf die Maschinensicherheit haben.
Hersteller von vernetzten Maschinen sollten vorbereitet sein, da den Herstellern auch Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen (z. B. Cyber Resilliance Act, Funkgeräterichtlinie) gestellt werden.